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   OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 222.04   

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https://dejure.org/2004,21386
OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 222.04 (https://dejure.org/2004,21386)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2004 - 2 N 222.04 (https://dejure.org/2004,21386)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30. Juli 2004 - 2 N 222.04 (https://dejure.org/2004,21386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ehemalige gepflasterte Stellplatzfläche auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen; Frage der Eignung zur Auslösung bodenrechtlich relevanter Spannungen; Vorgarten; Rasengittersteinverlegung; begrünte Zwischenräume; gärtnerische Anlegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflasterung stellt keine gärtnerische Gestaltung dar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 694
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 3 S 2662/98

    Festsetzung offener Bauweise - nachbarschützende Wirkung

    Auszug aus OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 222.04
    Die streitbefangene ehemalige Stellplatzfläche im Vorgartenbereich ist im vorliegenden Fall nicht mit dem Bauordnungsrecht vereinbar (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Januar 1999, VBlBW 1999, 310), denn die Pflasterung mit Rasengitter- und Verbundsteinen verstößt gegen das bauordnungsrechtliche Gebot der gärtnerischen Anlegung von Vorgartenflächen (§ 8 Abs. 1 BauO Bln).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 4 C 36.78

    Gemeindliche Klagebefugnis gegen planwidrige Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 222.04
    Auch eine Divergenzzulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1981, BRS 38 Nr. 155, auf die die Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung Bezug nimmt, auf § 12 Abs. 1 RGaO und damit auf eine andere Rechtsnorm gestützt ist, als sie im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2003 - 10 B 1057/03

    Berücksichtigung nachbarlicher Belange bei Erteilung einer Baugenehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 222.04
    Der streitbefangene Vorgartenbereich zählt bauplanungsrechtlich zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, denn aus der räumlichen Lage der vorhandenen Bebauung, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen der Beckmannstraße und der Aschaffenburger Straße durch die Anlegung von Vorgärten in einem fünf Meter breiten Streifen hinter der Straßengrenze geprägt ist, ergibt sich zumindest eine faktische Baugrenze, wobei es nur auf die Gebäude der Hauptnutzung ankommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985, Buchholz 406.11 § 34 Nr. 107; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2003, BauR 2004, 314, 315; Thür. OVG, Urteil vom 26. Februar 2002, BRS 65 Nr. 130).
  • OVG Berlin, 05.02.2003 - 2 N 47.02

    Vermögensrecht; kraftlose Wertpapiere; Herausgabe; Kenntlichmachung durch

    Auszug aus OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 222.04
    Der Umstand, dass die Klägerin es hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen des § 8 Abs. 1 BauO Bln für ausreichend hält, dass eine Begrünung zwischen den Steinen tatsächlich vorhanden ist, und eine dahingehende Auslegung der Vorschrift fordert, rechtfertigt noch keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn diese fehlt, wenn sich die als über den Einzelfall hinaus bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemein anerkannten Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. st. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 27. August 1996, Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1 und vom 22. Dezember 1994, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 5. Februar 2003 - OVG 2 N 47.02 -).
  • OVG Berlin, 02.03.2000 - 2 N 21.99

    Stätte der Leistung bei Werbetafeln)

    Auszug aus OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 222.04
    Die Zweifel müssen sich auf die Richtigkeit des Ergebnisses beziehen (vgl. OVG Bln, Beschluss des Senats vom 2. März 2000, LKV 2000, S. 452 = BRS 63 Nr. 170), denn es soll mit dem Zulassungsverfahren im Einzelfall die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung überprüft werden und gewährleistet sein.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Dies folgt schon daraus, dass es für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbauten Grundstücksfläche auf die vorhandenen Hauptanlagen (Hauptgebäude), nicht dagegen auf die Nebenanlagen ankommt, denen insoweit die maßstabbildende Kraft fehlt (OVG Bln, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 2 B 14.03 -, BRS 67, Nr. 69, juris Rn. 16; Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 2 N 222.04 -, GE 2004, 1103; OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 M 142.10 -, BauR 2011, 667, juris Rn. 15).
  • VG Cottbus, 06.04.2018 - 3 K 1753/15

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Ferienbungalows im Innenbereich, der einem

    Die Maßstäbe der überbaubaren Grundstücksfläche sind für das klägerische Vorhaben indes nur von Bedeutung, wenn es sich hierbei nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO handelt, da diese nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 2 B 14.03 -, BRS 67 Nr. 69, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 2 N 222.04 -, BRS 67 Nr. 146, juris Rn. 7 f.).
  • VG Cottbus, 27.06.2018 - 3 K 2208/16

    Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung

    Für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbauten Grundstücksfläche kommt es alleine auf die vorhandenen Hauptanlagen (Hauptgebäude), nicht dagegen auf Nebenanlagen an (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - 10 N 47.14 - ; OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 2 B 14.03 -, BRS 67 Nr. 69, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 2 N 222.04 -, BRS 67 Nr. 146, juris Rn. 7 f.); mit der Folge, dass eine rückwärtige Bebauung unzulässig ist, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 25.09.2015 - 3 K 273/13

    Bauvorbescheid

    Zwar trifft es im Ansatz zu, dass es für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbauten Grundstücksfläche auf die vorhandenen Hauptanlagen (Hauptgebäude), nicht dagegen auf Nebenanlagen ankommt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 2 B 14.03 -, BRS 67 Nr. 69, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 2 N 222.04 -, BRS 67 Nr. 146, juris Rn. 7 f.) mit der Folge, dass eine rückwärtige Bebauung unzulässig ist, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 K 413/17

    Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau einer Nebenanlage zu einem Wohnhaus;

    Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO vermögen die überbaubare Grundstücksgrenze nicht zu verschieben, da diese nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, sofern sie in einem Bebauungsplan festgesetzt worden sein sollte, zulässig sind (vgl. etwa OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 2 B 14.03 - juris, Rn. 16 und OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 2 N 222.04 - juris, Rn. 7).
  • VG Cottbus, 20.09.2018 - 3 K 1273/16

    Vorbescheid für den Umbau und die Umnutzung eines ehemaligen Schlosserei-Gebäudes

    Die Maßstäbe der überbaubaren Grundstücksfläche sind für das klägerische Vorhaben indes nur von Bedeutung, wenn es sich hierbei nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO handelt, da diese nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 2 B 14.03 -, BRS 67 Nr. 69, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 2 N 222.04 -, BRS 67 Nr. 146, juris Rn. 7 f.).
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